AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Wir liefern ausschließlich aufgrund der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit.
2. Vertragsabschluss / Metallzuschlagskosten
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen muss der Käufer hinnehmen, auch wenn er bei seiner Bestellung auf Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt, außer bei ausdrücklicher Bezeichnung als verbindlich.
2.3 Vom Hersteller berechnete Metallzuschlagskosten trägt der Käufer.
3. Ausführung des Vertrages durch Tochtergesellschaften / verbundene Unternehmen
3.1 Der Verkäufer kann mit ihm verbundene Unternehmen an seiner Stelle in den Vertrag mit dem Käufer eintreten lassen. Tritt ein verbundenes Unternehmen in den Vertrag mit dem Verkäufer ein, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für dieses Vertragsverhältnis vollumfänglich weiter.
4. Lieferzeit / Selbstbelieferungsvorbehalt / Allocation / Verzug des Verkäufers
4.1 Liefertermine werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
4.2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf Allocation oder höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
4.3 Wird der Verkäufer trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von seinem Lieferanten mit der von dem Käufer bestellten Ware nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert, ohne dass der Verkäufer die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat, kann der Verkäufer von dem Vertrag mit dem Käufer zurücktreten. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer anzuzeigen. Tritt der Verkäufer nicht vom Vertrag zurück, wird er für die Dauer er nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Selbstbelieferung von seiner Leistungspflicht frei.
5. Preise
5.1 Die angegebenen Preise verstehen sich netto und gelten für Lieferungen ab Werk des Verkäufers ausschließlich Verpackung. Skonti werden nicht gewährt, wenn der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand ist.
5.2 Soweit zwischen Vertragsschluss und vertraglich vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Wochen liegen, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer den zum Zeitpunkt des Versands gültigen Listenpreis der Ware zu berechnen.
5.3 Bei einem Kaufpreis in fremder Währung trägt der Käufer das Risiko einer Verschlechterung des Umtauschverhältnisses der Währung gegenüber dem Euro für den Zeitraum ab Vertragsschluss bis Eingang des Betrages bei dem Verkäufer.
6. Zahlungen, Aufrechnung und Leistungsverweigerungsrecht
6.1 Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Nachnahmesendungen sind ohne jeden Abzug zahlbar. Angestellte und Reisevertreter des Verkäufers dürfen Zahlungen nur bei Inkassovollmacht annehmen.
6.2 Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber, nie an Erfüllungs Statt angenommen. Mit der Begebung des Wechsels oder des Schecks geht auch das Eigentum am Wechsel oder Scheck auf den Verkäufer über.
6.3 Werden Zahlungen später als nach Ziff. 6.1 geleistet, so werden von dem Zeitpunkt der Fälligkeit an bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Befindet sich der Käufer im Verzug, werden bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Der Käufer hat das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6.4 Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern, z.B. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn eine solche Vermögensverschlechterung erst nach Vertragsschluss bekannt wird, braucht der Verkäufer die Lieferung nicht auszuführen, bis der Käufer Zahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit für die Kaufpreisforderung gestellt hat.
6.5 Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers aufrechnen und nur in solchen Fällen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB ist ausgeschlossen.
7. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Verkäufer wie folgt: 7.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Verkäufers nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Zunächst ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
7.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
7.3 Mängel der gelieferten Ware sind unverzüglich nach Lieferung - bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung - schriftlich zu rügen.
7.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 9. - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.5 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.6 Rückgriffansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruch des Käufers gegen den Verkäufer gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. 7.5 entsprechend.
7.7 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 9 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in Ziff. 9 geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
8.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf zehn Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
8.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. 4.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart.
9. Sonstige Schadensersatzansprüche
9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
9.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.3 Soweit dem Käufer nach dieser Ziff. 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 7 Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur Bezahlung seiner Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen von dem Käufer bezahlt wird, denn in diesem Fall sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldoforderungen des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für den Verkäufer.
10.2 Händlerkunden dürfen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer die Weiterveräußerungsbefugnis widerrufen.
10.3 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfasst die Abtretung die dem Rechnungswert der Ware entsprechende erstrangige Teilforderung. Die Forderungsabtretung umfasst auch Forderungen des Käufers auf den Schlusssaldo eines Kontokorrents, den der Käufer mit seinen Kunden vereinbart. Auf Verlangen hat der Käufer die Forderungsabtretungen offen zu legen und jede gewünschte Auskunft hinsichtlich der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen unter Vorlage der Belege zu erteilen.
10.4 Ist der Käufer nicht selbst Händler, ist er zum Weiterverkauf bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamtforderung des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gemäss Ziff. 10.1 nur bei schriftlicher Einwilligung des Verkäufers berechtigt. Ziff. 10.3 (Forderungsabtretung im voraus) gilt sinngemäß.
10.6 Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Käufers ist der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, Herausgabeansprüche gegen Dritte an den Verkäufer abzutreten. Der Käufer gestattet dem Verkäufer unwiderruflich das Betreten der Räume des Käufers, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um dem Verkäufer die Wegnahme zu ermöglichen oder auch um die Ware zu besichtigen.
10.7 Übersteigt der Wert der Sicherung des Verkäufers nachhaltig und unter Einschluss der Vorausabtretungen seine Forderungen um 20%, so ist er auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm eingeräumte Sicherheiten nach seiner, des Verkäufers, Wahl freizugeben, bis der Wert der verbleibenden Sicherungen die Forderungen des Verkäufers um weniger als 20% übersteigt. Als Bezugsgröße für die Berechnung des Wertes der Sicherung gilt der jeweilige Verkaufspreis des Verkäufers, abzüglich 10%, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist.
10.8 Dem Käufer ist ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
11. Lebenserhaltende Systeme
Wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, sind die Liefergegenstände nicht für den Einsatz in lebenserhaltenden Geräten oder Systemen, Humanimplantaten, Nuklearanlagen oder Systemen oder anderen Anwendungen geeignet, in denen ein Produktversagen Leben bedrohen oder katastrophale Folgeschäden auslösen kann. Der Käufer wird den Verkäufer von jeglichen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus einem Verstoß gegen diesen Hinweis resultieren.
12. Export
Der Verkäufer weist darauf hin, dass Waren, die mit einer Dual-Use-Nr. gekennzeichnet sind, der Exportkontrolle unterliegen. Ihre Ausfuhr ist nur mit Genehmigung der zuständigen europäischen Behörden, Bundes-amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Taunus und des Bureau of Export Administration, Washington zulässig. Weiterhin sind bei der Ausfuhr sämtlicher Waren die nationalen Ausfuhrkontrollbestimmungen und internationalen Embargobestimmungen zu beachten. Der Verkäufer weist auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen hin.
13. Geltendes Recht und Gerichtsstand
13.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen Kaufgesetzes und das UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen. Gerichts-stand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Offenbach am Main. Der vereinbarte Gerichtsstand gilt unter Kaufleuten.
13.2 Wird der Kaufvertrag im EG-innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt der Käufer dem Verkäufer nicht mit der Bestellung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, so ist der Verkäufer berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen und zu verlangen.